Schulpflegschaft

entnommen dem Schulgesetz des Erzbistums Köln (SchulGEBK)

(1) 1Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen (gem. § 38 Abs. 5 Satz 2). 2Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen; bei Verhinderung des jeweiligen Vorsitzenden sind sie stimmberechtigt. 3Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres gewählt.  4Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. 5Werden stellvertretende Vorsitzende der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, werden sie Mitglieder der Schul-
pflegschaft.
(2) 1Die Schulpflegschaft kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in folgenden Angelegenheiten Änderungen im Rahmen dieses Gesetzes beschließen:
   1.Gründung eines Vorstandes, dessen Zusammensetzung und Kompetenzen von der Schulpflegschaft festgelegt werden,
   2. andere Formen der Elternmitwirkung und3. eine von § 40 Abs. 1 abweichende Wahlordnung für die ausschließlich von Eltern durchzuführenden Wahlen (z.B. Wahlen der Klassen- und Jahrgangsstufen- pflegschaft). § 40Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. 2Der Beschluss ist dem Schulleiter anzuzeigen und der Schulgemeinde bekannt zu geben (siehe § 41 Abs. 6).
(3) 1Der Schulleiter und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Schulpflegschaft beratend teil, sofern nicht die Schulpflegschaft unter sich berät. 2Der Schülersprecher und ein Vertreter des Lehrerrates können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen, sofern die Schulpflegschaft nicht widerspricht. 3Die Schulpflegschaft kann weitere sachkundige Personen einladen.
(4) 1Die Schulpflegschaft wird mindestens einmal im Schuljahr vor der ersten Schulkonferenzsitzung einberufen, im Übrigen nach Bedarf. 2Sie muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn der Schulträger oder der Schulleiter es beantragen.
(5) 1Die Schulpflegschaft berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der jeweiligen Schule. 2Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. 3Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz, die Fachkonferenzen und die Erziehungsmaßnahmenkonferenz.
(6) Die Schulpflegschaft kann bei der Schulkonferenz Einspruch bezüglich der Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln(siehe § 30 Abs. 1 Nr. 15) einlegen.
(7) Die Schulpflegschaft kann eine (Teil-) Versammlung der Eltern einberufen.
(8) Die Schulpflegschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikelaktionen

Impressum und Kontakt rechtliche Hinweise Informationen zu plone

Counter-Box.de Fehler? Bitte geben Sie uns einen Hinweis. Danke!