Lehrerrat

entnommen dem Schulgesetz des Erzbistums Köln (SchulGEBK)

(1) 1Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat in geheimer Wahl. 2Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer eines Schuljahres.3Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrer an. 4Die Schulleitung ist nicht wahlberechtigt.
(2) Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) 1Der Lehrerrat berät den Schulleiter in schulbezogenen Angelegenheiten der Lehrer und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. 2Wenn es sich um eine beteiligungspflichtige Angelegenheit nach der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen handelt oder insoweit Zweifel bestehen, ist der betroffene Lehrer an die Mitarbeitervertretung zu verweisen.
(4) Der Lehrerrat hat das Recht, kurzfristig vom Schulleitergehört zu werden und Tagesordnungspunkte für die Lehrerkonferenz und die Schulkonferenz anzumelden.
(5) 1Lehrer üben ihre Tätigkeit im Lehrerrat ehrenamtlich aus und dürfen wegen dieser Tätigkeit weder bevorzugt nochbenachteiligt werden. 2Aus organisatorischen Gründen kann der Lehrerrat zum Ende des Schuljahres für das darauf folgende Schuljahr gewählt werden. 3§ 40 Abs. 3 bleibt unberührt.4Über die Möglichkeit nach Satz 2 entscheidet die Lehrerkonferenz.

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