Fachkonferenzen
entnommen dem Schulgesetz des Erzbistums Köln (SchulGEBK)
(1) 1Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder es unterrichten. 2Die Fachkonferenz wählt einen Vorsitzenden.3Bis zu zwei Vertreter der Eltern und der Schüler können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen für einzelne Fächer, für Fachbereiche oder Bildungsgänge (Bildungsgangkonferenz) eingerichtet werden.
(3) Für die Fachgruppenkonferenzen bzw. für besondere Fachkonferenzen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 analog.
(4) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern.
(5) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1.Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung, 2. Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln und Anschaffung von Lehrmitteln (bei Einsprüchen entscheidet
die Schulkonferenz), 3. Anträge an die Lehrerkonferenz zur Einrichtung oder Abschaffung von besonderen Fach- oder Fachgruppenkonferenzen.
(6) 1In Grundschulen kann durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. 2In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenz.



